Beschaffung & Vergaberecht

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Wertgrenzen 2026 im Ländervergleich: was Ihre Kommune ohne Ausschreibung bestellen darf

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Historisches Rathaus unter blauem Himmel

Zwei Nachbarkommunen, dieselbe Bestellung, zwei völlig verschiedene Verfahren. Der Grund liegt nicht in der Auslegung, sondern in der Landesgrenze zwischen ihnen.

Seit der Reform des Unterschwellenbereichs zum 1. Januar 2026 gehen die Länder bei den Wertgrenzen für Direktaufträge weiter auseinander als je zuvor. Für die Bundesebene gilt eine Direktauftragsregelung bis 100.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen, die Länder können davon abweichen und tun es.

Für die Beschaffungspraxis im Rathaus ist das eine gute Nachricht mit einer Bedingung. Der Spielraum ist größer geworden, aber er ist landesspezifisch, und wer mit der falschen Zahl rechnet, hat ein Verfahrensproblem.

Der Ländervergleich im Sommer 2026

Am oberen Ende steht Bayern. Direktaufträge sind bei Liefer-, Dienst- und freiberuflichen Leistungen bis 100.000 Euro netto zulässig, bei Bauleistungen bis 250.000 Euro netto. Die Regelung gilt für Staat und Kommunen und ist bis zum 31. Dezember 2029 befristet.

Baden-Württemberg liegt bei Direktaufträgen ebenfalls bei 100.000 Euro netto. Die Befristung unterscheidet sich nach Auftraggeber, für den kommunalen Bereich reicht sie nach vorliegenden Angaben bis in den Herbst 2027.

Nordrhein-Westfalen geht einen anderen Weg und verzichtet für kommunale Vergaben unterhalb der EU-Schwellen seit Januar 2026 auf die verpflichtende Anwendung von UVgO und VOB/A. Praktisch heißt das: Die förmliche Ausschreibungspflicht setzt erst beim EU-Schwellenwert ein.

Auf 100.000 Euro liegen nach der Übersicht von Mai 2026 außerdem Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und das Saarland. Deutlich darunter bleiben Sachsen mit 50.000 Euro, Thüringen mit 30.000 Euro und Rheinland-Pfalz mit 10.000 Euro.

Die Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen bewegen sich zwischen 3.000 und 10.000 Euro. Für eine Kommune in Rheinland-Pfalz gilt damit bei derselben Bestellung ein Zehntel des Spielraums, den eine bayerische Kommune hat.

Nach oben schließt der europäische Rahmen ab. Der EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen klassischer Auftraggeber ist zum 1. Januar 2026 auf 216.000 Euro gesunken. Oberhalb dieses Werts gilt europäisches Vergaberecht, unabhängig von jeder Landesregelung.

Zwei Fehler bei der Berechnung

Der erste Fehler ist die Verwechslung von netto und brutto. Die Wertgrenzen beziehen sich auf den Nettoauftragswert, wer aus einem Bruttoangebot rechnet, verschenkt Spielraum oder überschreitet unbemerkt die Grenze.

Der zweite Fehler ist das Zerlegen. Ein bereits entschiedenes Gesamtvorhaben in Teilaufträge zu splitten, damit jeder Teil unter der Grenze bleibt, ist unzulässig. Eine Beschaffung, die einem echten Bedarfsverlauf über mehrere Haushaltsjahre folgt, ist dagegen zulässig, wie im Beitrag zur Ersatzbeschaffung über Haushaltsjahre beschrieben.

Dazu kommt die Frage der internen Regelung. Manche Kommunen haben in ihrer Beschaffungsordnung eigene, niedrigere Grenzen festgelegt, die weiter gelten, auch wenn das Land angehoben hat. Ein Blick in die eigene Dienstanweisung lohnt sich, bevor Sie mit der Landesgrenze argumentieren.

Was am Direktauftrag trotzdem dokumentiert werden muss

Direktauftrag heißt nicht formfrei. Auch ohne Verfahren bleiben Haushaltsrecht, Wirtschaftlichkeitsgebot und die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung bestehen.

Für die Praxis genügt in der Regel ein kurzer Vorgang: Bedarfsbegründung, ein bis mehrere Angebote oder eine Marktpreisrecherche, Auswahlentscheidung mit Begründung, Bestellung und Bestellbestätigung. Diese fünf Unterlagen halten einer Prüfung stand.

Halten Sie die Preisrecherche einfach nachweisbar. Ein Screenshot mit Datum aus einem Shop mit gelisteten Preisen ist als Beleg belastbarer als eine Notiz über ein Telefonat.

Wo die Wertgrenze im Alltag greift

Der Effekt der Anhebung ist am größten bei wiederkehrenden Standardbeschaffungen. Arbeitsplatzrechner, Monitore, Notebooks für den Außendienst, Ausstattung für Sitzungsräume und Bauhof fallen in fast jeder Kommune unter die neuen Grenzen.

Genau darauf ist kommune.digital ausgelegt. Sie stellen den Warenkorb mit gelisteten Preisen und Verfügbarkeiten zusammen und lösen die Bestellung selbst aus, ohne Verfahren dazwischen, solange Ihre Wertgrenze eingehalten ist.

Was formal einzuhalten ist, steht im Beitrag Beschaffung ohne Ausschreibung. Wie Sie prüfen, auf welcher Seite der Schwelle Ihr Vorhaben liegt, beschreibt der Schwellenwert-Check.

Vertragspartner ist die kommune.digital.solutions GmbH, ein gemeinsames Angebot mit der Bechtle AG. Für Vorhaben oberhalb Ihrer Wertgrenze vermittelt die Plattform einen Bechtle-Experten, der die Anforderungen für ein förmliches Verfahren mit Ihnen aufsetzt.

Nächster Schritt

Klären Sie die für Sie gültige Wertgrenze verbindlich bei der Auftragsberatungsstelle Ihres Landes und legen Sie die Antwort mit Datum in der Beschaffungsakte ab. Diese eine Zahl entscheidet über den Aufwand jeder weiteren Bestellung in diesem Haushaltsjahr.

Anschließend stellen Sie den Bedarf des laufenden Jahres direkt im Shop zusammen. Die Übersichten der Länder ändern sich laufend, prüfen Sie die Zahl deshalb vor jeder größeren Bestellung erneut.

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